Rechtstracker.at

§ 50

Fassungen
ab 01.01.2010 — BGBl. II Nr. 347/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 50 heute01.01.2010 BGBl. II Nr. 347/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiedsgerichtsordnung der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 347 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. II Nr. 347/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Ausfertigung des Schiedsspruchs

Paragraph 50,

  1. Absatz eins,Die schriftliche Ausfertigung des Schiedsspruchs hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des Schiedsgerichts und die Namen der Schiedsrichter und des Sekretärs, welche bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung der Parteien nach Namen (Vor- und Zuname), Beschäftigung, Wohnort und Parteienstellung sowie die Bezeichnung ihrer Vertreter;
    3. Ziffer 3
      den Spruch;
    4. Ziffer 4
      die Entscheidungsgründe;
    5. Ziffer 5
      den Tag und Ort der Erlassung des Schiedsspruchs.
    Der Spruch und die Entscheidungsgründe sind äußerlich zu sondern.
  2. Absatz 2,Die für die Gerichtsakten und die Parteien bestimmten Ausfertigungen des Schiedsspruchs sind vom Obmann und vom Sekretär zu unterschreiben.
  3. Absatz 3,Der Obmann des Schiedsgerichts und der Sekretär haben für die richtige Ausfertigung des Schiedsspruchs Sorge zu tragen.
  4. Absatz 4,Jeder Partei ist eine schriftliche Ausfertigung des Schiedsspruchs von Amts wegen binnen 14 Tagen nach Erlass zuzustellen.

Schlagworte

Vorname

Im RIS seit

12.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2012

Gesetzesnummer

20006503

Dokumentnummer

NOR40111245