Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiedsgerichtsordnung der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 347/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 347 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Ausfertigung des Schiedsspruchs
§ 50.Paragraph 50,
(1)Absatz eins,Die schriftliche Ausfertigung des Schiedsspruchs hat zu enthalten:
die Bezeichnung des Schiedsgerichts und die Namen der Schiedsrichter und des Sekretärs, welche bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
die Bezeichnung der Parteien nach Namen (Vor- und Zuname), Beschäftigung, Wohnort und Parteienstellung sowie die Bezeichnung ihrer Vertreter;
den Tag und Ort der Erlassung des Schiedsspruchs.
Der Spruch und die Entscheidungsgründe sind äußerlich zu sondern.
(2)Absatz 2,Die für die Gerichtsakten und die Parteien bestimmten Ausfertigungen des Schiedsspruchs sind vom Obmann und vom Sekretär zu unterschreiben.
(3)Absatz 3,Der Obmann des Schiedsgerichts und der Sekretär haben für die richtige Ausfertigung des Schiedsspruchs Sorge zu tragen.
(4)Absatz 4,Jeder Partei ist eine schriftliche Ausfertigung des Schiedsspruchs von Amts wegen binnen 14 Tagen nach Erlass zuzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2012
Dokumentnummer
NOR40111245