Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiedsgerichtsordnung der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 347/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 347 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 55Paragraph 55
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
IX. Schiedsgerichtsgebührenrömisch neun. Schiedsgerichtsgebühren
Gebührentarif und sonstige Kosten
§ 55.Paragraph 55,
(1)Absatz eins,Für Tätigkeiten des Schiedsgerichts bei der Durchführung der schiedsgerichtlichen Verfahren ist eine Gebühr gemäß Anlage zu entrichten. Die Börsekammer wird ermächtigt nähere Bestimmungen zur Durchführung des Gebührentarifs, insbesondere über die Einhebung der Gebühr und den Zeitpunkt der Entrichtung festzulegen.
(2)Absatz 2,Werden die Schiedsgerichtsgebühren nicht termingemäß erlegt, so wird bis zu deren Erlag eine Verhandlung nicht anberaumt oder eine bereits anberaumte Verhandlung nicht durchgeführt.
(3)Absatz 3,Sind Verfahrenshandlungen notwendig, die mit Kosten verbunden sind, so hat das Schiedsgericht die Vornahme dieser Verfahrenshandlungen vom Erlag eines die voraussichtlichen Kosten deckenden Vorschusses abhängig zu machen. Wird der Kostenvorschuss nicht erlegt, ist die entsprechende Verfahrenshandlung nicht vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2012
Dokumentnummer
NOR40111250