Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiedsgerichtsordnung der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 347/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 347 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 56Paragraph 56
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
X. Schlussbestimmungenrömisch zehn. Schlussbestimmungen
Benützung und Aufbewahrung der Akten
§ 56.Paragraph 56,
(1)Absatz eins,Sämtliche Prozessakten, mit Ausnahme der Protokolle über Beratung und Abstimmung des Schiedsgerichts, haben als den Parteien gemeinschaftliche Urkunden zu gelten. Sie können in die ihre Rechtssache betreffenden Prozessakten Einsicht nehmen und sich hievon auf ihre Kosten Abschriften und Auszüge ausfertigen lassen.
(2)Absatz 2,Die Urschrift des Schiedsspruchs ist neben dem Verhandlungsprotokoll und allen sonstigen, die Rechtssachen betreffenden Akten wie Klage, Schriftsätze, Zustellungsscheine, Beweisaufnahme-protokolle vom Schiedsgericht durch zehn Jahre nach Fällung des Schiedsspruchs aufzubewahren.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2012
Dokumentnummer
NOR40111251