Rechtstracker.at

§ 56

Fassungen
ab 01.01.2010 — BGBl. II Nr. 347/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 56 heute01.01.2010 BGBl. II Nr. 347/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiedsgerichtsordnung der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 347 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. II Nr. 347/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

römisch zehn. Schlussbestimmungen

Benützung und Aufbewahrung der Akten

Paragraph 56,

  1. Absatz eins,Sämtliche Prozessakten, mit Ausnahme der Protokolle über Beratung und Abstimmung des Schiedsgerichts, haben als den Parteien gemeinschaftliche Urkunden zu gelten. Sie können in die ihre Rechtssache betreffenden Prozessakten Einsicht nehmen und sich hievon auf ihre Kosten Abschriften und Auszüge ausfertigen lassen.
  2. Absatz 2,Die Urschrift des Schiedsspruchs ist neben dem Verhandlungsprotokoll und allen sonstigen, die Rechtssachen betreffenden Akten wie Klage, Schriftsätze, Zustellungsscheine, Beweisaufnahme-protokolle vom Schiedsgericht durch zehn Jahre nach Fällung des Schiedsspruchs aufzubewahren.

Im RIS seit

12.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2012

Gesetzesnummer

20006503

Dokumentnummer

NOR40111251