Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiedsgerichtsordnung der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 347/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 347 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Wahlen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Wahl der Schiedsrichter gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 hat gleichzeitig mit den Wahlen in die Börsekammer zu erfolgen. Zum Schiedsrichter kann jedes Börsemitglied gewählt werden, das mindestens 30 Jahre alt ist. Für die Wahl sind die Bestimmungen betreffend das Wahlrecht und das Wahlverfahren gemäß dem Börsestatut sinngemäß anzuwenden.Die Wahl der Schiedsrichter gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, hat gleichzeitig mit den Wahlen in die Börsekammer zu erfolgen. Zum Schiedsrichter kann jedes Börsemitglied gewählt werden, das mindestens 30 Jahre alt ist. Für die Wahl sind die Bestimmungen betreffend das Wahlrecht und das Wahlverfahren gemäß dem Börsestatut sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Wahl der Schiedsrichter gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 erfolgt in der konstituierenden Sitzung der Börsekammer.Die Wahl der Schiedsrichter gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, erfolgt in der konstituierenden Sitzung der Börsekammer.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2012
Dokumentnummer
NOR40111201