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§ 7

Fassungen
ab 01.01.2010 — BGBl. II Nr. 347/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.01.2010 BGBl. II Nr. 347/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiedsgerichtsordnung der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 347 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. II Nr. 347/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Amtsdauer der Schiedsrichter

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Amtsdauer der Schiedsrichter beträgt vier Kalenderjahre, beginnend mit dem 1. Jänner des auf die Wahl oder Bestellung folgenden Jahres. Die Wiederwahl oder -bestellung ist zulässig.
  2. Absatz 2,Es können jederzeit Ersatzwahlen und Ersatzbestellungen zur Besetzung frei gewordener Stellen erfolgen. Die Amtsdauer der ersatzhalber gewählten oder bestellten Schiedsrichter endet mit jener des zum Zeitpunkt seiner Bestellung im Amt befindlichen Schiedsrichterkollegiums.

Schlagworte

Wiederbestellung

Im RIS seit

12.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2012

Gesetzesnummer

20006503

Dokumentnummer

NOR40111202