Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiedsgerichtsordnung der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 347/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 347 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Amtsdauer der Schiedsrichter
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Amtsdauer der Schiedsrichter beträgt vier Kalenderjahre, beginnend mit dem 1. Jänner des auf die Wahl oder Bestellung folgenden Jahres. Die Wiederwahl oder -bestellung ist zulässig.
(2)Absatz 2,Es können jederzeit Ersatzwahlen und Ersatzbestellungen zur Besetzung frei gewordener Stellen erfolgen. Die Amtsdauer der ersatzhalber gewählten oder bestellten Schiedsrichter endet mit jener des zum Zeitpunkt seiner Bestellung im Amt befindlichen Schiedsrichterkollegiums.
Schlagworte
Wiederbestellung
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2012
Dokumentnummer
NOR40111202