Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiedsgerichtsordnung der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 347/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 347 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Bekanntmachung und Beeidigung der Schiedsrichter
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Liste der Namen der gewählten und bestellten Schiedsrichter (Schiedsrichterliste) ist gemäß § 26 bekannt zu machen und dem Landeshauptmann von Wien mitzuteilen. Aus der Schieds-richterliste muss der Wahl- und Bestellungskörper der Schiedsrichter hervorgehen (§ 5 Abs. 2).Die Liste der Namen der gewählten und bestellten Schiedsrichter (Schiedsrichterliste) ist gemäß Paragraph 26, bekannt zu machen und dem Landeshauptmann von Wien mitzuteilen. Aus der Schieds-richterliste muss der Wahl- und Bestellungskörper der Schiedsrichter hervorgehen (Paragraph 5, Absatz 2,).
(2)Absatz 2,Die Schiedsrichter sind vor Antritt ihres Amtes vom Präsidenten des Handelsgerichts Wien gemäß Verordnung vom 26. März 1903, RGBl. Nr. 71, zu beeiden. Das Ansuchen wegen Vornahme dieser Beeidigung hat von der Börse auszugehen.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2012
Dokumentnummer
NOR40111203