Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zahlungs- und E-Geld-Institute-Meldeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 352/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 253/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 352 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Ordnungsnormen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben entsprechend der Anlage A2 Daten über die Einhaltung der Bestimmungen zum harten Kernkapital gemäß §§ 16 und 17 ZaDiG 2018 und § 11 E-Geldgesetz 2010 zu übermitteln. Diese Meldungen haben sowohl Angaben zur Kontrolle der Einhaltung dieser Ordnungsnormen als auch die für ihre Herleitung maßgeblichen Angaben zu umfassen.Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben entsprechend der Anlage A2 Daten über die Einhaltung der Bestimmungen zum harten Kernkapital gemäß Paragraphen 16 und 17 ZaDiG 2018 und Paragraph 11, E-Geldgesetz 2010 zu übermitteln. Diese Meldungen haben sowohl Angaben zur Kontrolle der Einhaltung dieser Ordnungsnormen als auch die für ihre Herleitung maßgeblichen Angaben zu umfassen.
(2)Absatz 2,Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben die Daten zur Anlage A2 unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2018
Dokumentnummer
NOR40207711