Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zahlungs- und E-Geld-Institute-Meldeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 352/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 463/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 352 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 463 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
Stammdaten
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben entsprechend der Anlage A3 Meldungen über die unternehmensbezogenen Stammdaten zu übermitteln. Mit Ausnahme des Mitarbeiterstandes, dessen Meldung zum Jahresultimo bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres zu erfolgen hat, ist jede Veränderung der gemäß diesem Absatz zu übermittelnden Stammdaten unverzüglich zu melden.
(2)Absatz 2,Nach Ablauf eines jeden Kalenderhalbjahres teilt die Oesterreichische Nationalbank jedem Zahlungsinstitut und jedem E-Geld-Institut den aktuellen Stand der bei ihr gespeicherten Stammdaten zu diesem Zahlungsinstitut oder E-Geld-Institut mit. Jedes Zahlungsinstitut und jedes E-Geld-Institut hat die Richtigkeit der gespeicherten Daten bis zum 25. Bankarbeitstag des Folgehalbjahres zu bestätigen.
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2018
Dokumentnummer
NOR40135181