Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 17.11.2009 — BGBl. II Nr. 365/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute17.11.2009 BGBl. II Nr. 365/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vermarktungsnormen für Eier

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

17.11.2009BGBl. II Nr. 365/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Packstellen, denen bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Kennnummer erteilt wurde, haben der Behörde bis 31. Dezember 2010 bekanntzugeben, ob eine lebensmittelhygienerechtliche Zulassungsnummer vorliegt oder ob gemäß Paragraph 4, Absatz 3, der Lebensmittel-Einzelhandelsverordnung keine lebensmittelhygienerechtliche Zulassung benötigt wird. Liegt eine lebensmittelhygienerechtliche Zulassungsnummer vor, so gilt Paragraph 7, Absatz 2, zweiter Satz sinngemäß.
  2. Absatz 2,Die Behörde hat nach Bekanntgabe der Betriebsumstände gemäß Absatz eins, die Packstellen-Kennnummer im Sinne des Paragraph 7, umzuändern und den Zulassungsinhabern ihre neuen Kennnummern zuzuteilen. Die Zuteilung der neuen Kennnummer und die Durchführung der Änderungen innerhalb der QGV-Datenbank haben ohne Aufschub zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Erfolgt bis 31. Dezember 2010 keine Bekanntgabe der Betriebsart nach Absatz eins,, so ist der Packstelle die Zulassung zu entziehen.
  4. Absatz 4,Bestände an Material für Verpackung und Kennzeichnung mit aufgedruckten alten Packstellen-Kennnummern, die vor Bekanntgabe der neuen Kennnummer vorhanden waren, können bis 31. Dezember 2012 weiter verwendet werden.
  5. Absatz 5,Erzeugerbetriebe, denen bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits ein Erzeugercode zugewiesen wurde, können die Erweiterung ihres Erzeugercodes gemäß Paragraph 5, Absatz 3, beantragen. Die Behörde hat in diesem Falle gemäß Paragraph 6, Absatz eins, zweiter Satz vorzugehen und hierbei gleichzeitig die entsprechenden Eingaben in der QGV-Datenbank gemäß Paragraph 6, Absatz 5, durchzuführen.

Im RIS seit

07.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2017

Gesetzesnummer

20006528

Dokumentnummer

NOR40111697