Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vermarktungsnormen für Eier
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 365/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Übergangsbestimmungen
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Packstellen, denen bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Kennnummer erteilt wurde, haben der Behörde bis 31. Dezember 2010 bekanntzugeben, ob eine lebensmittelhygienerechtliche Zulassungsnummer vorliegt oder ob gemäß § 4 Abs. 3 der Lebensmittel-Einzelhandelsverordnung keine lebensmittelhygienerechtliche Zulassung benötigt wird. Liegt eine lebensmittelhygienerechtliche Zulassungsnummer vor, so gilt § 7 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß.Packstellen, denen bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Kennnummer erteilt wurde, haben der Behörde bis 31. Dezember 2010 bekanntzugeben, ob eine lebensmittelhygienerechtliche Zulassungsnummer vorliegt oder ob gemäß Paragraph 4, Absatz 3, der Lebensmittel-Einzelhandelsverordnung keine lebensmittelhygienerechtliche Zulassung benötigt wird. Liegt eine lebensmittelhygienerechtliche Zulassungsnummer vor, so gilt Paragraph 7, Absatz 2, zweiter Satz sinngemäß.
(2)Absatz 2,Die Behörde hat nach Bekanntgabe der Betriebsumstände gemäß Abs. 1 die Packstellen-Kennnummer im Sinne des § 7 umzuändern und den Zulassungsinhabern ihre neuen Kennnummern zuzuteilen. Die Zuteilung der neuen Kennnummer und die Durchführung der Änderungen innerhalb der QGV-Datenbank haben ohne Aufschub zu erfolgen.Die Behörde hat nach Bekanntgabe der Betriebsumstände gemäß Absatz eins, die Packstellen-Kennnummer im Sinne des Paragraph 7, umzuändern und den Zulassungsinhabern ihre neuen Kennnummern zuzuteilen. Die Zuteilung der neuen Kennnummer und die Durchführung der Änderungen innerhalb der QGV-Datenbank haben ohne Aufschub zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Erfolgt bis 31. Dezember 2010 keine Bekanntgabe der Betriebsart nach Abs. 1, so ist der Packstelle die Zulassung zu entziehen.Erfolgt bis 31. Dezember 2010 keine Bekanntgabe der Betriebsart nach Absatz eins,, so ist der Packstelle die Zulassung zu entziehen.
(4)Absatz 4,Bestände an Material für Verpackung und Kennzeichnung mit aufgedruckten alten Packstellen-Kennnummern, die vor Bekanntgabe der neuen Kennnummer vorhanden waren, können bis 31. Dezember 2012 weiter verwendet werden.
(5)Absatz 5,Erzeugerbetriebe, denen bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits ein Erzeugercode zugewiesen wurde, können die Erweiterung ihres Erzeugercodes gemäß § 5 Abs. 3 beantragen. Die Behörde hat in diesem Falle gemäß § 6 Abs. 1 zweiter Satz vorzugehen und hierbei gleichzeitig die entsprechenden Eingaben in der QGV-Datenbank gemäß § 6 Abs. 5 durchzuführen.Erzeugerbetriebe, denen bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits ein Erzeugercode zugewiesen wurde, können die Erweiterung ihres Erzeugercodes gemäß Paragraph 5, Absatz 3, beantragen. Die Behörde hat in diesem Falle gemäß Paragraph 6, Absatz eins, zweiter Satz vorzugehen und hierbei gleichzeitig die entsprechenden Eingaben in der QGV-Datenbank gemäß Paragraph 6, Absatz 5, durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2017
Dokumentnummer
NOR40111697