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§ 9

Fassungen
ab 17.11.2009 — BGBl. II Nr. 365/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute17.11.2009 BGBl. II Nr. 365/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vermarktungsnormen für Eier

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

17.11.2009BGBl. II Nr. 365/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, des Vermarktungsnormengesetzes (VNG) begeht, wer
    1. Ziffer eins
      entgegen Paragraph eins, Absatz 4, Eier unter Angabe von Güte- oder Gewichtsklassen in Verkehr bringt,
    2. Ziffer 2
      entgegen Paragraph 2, in Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren nicht die jeweilige Güte- und Gewichtsklasse angibt,
    3. Ziffer 3
      entgegen Paragraph 3, für Eier ohne Angabe der jeweiligen Güte- und Gewichtsklasse wirbt,
    4. Ziffer 4
      entgegen Paragraph 4, Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für Eier nicht die vorgeschriebene Güte- und Gewichtsklasse zugrunde legt,
    5. Ziffer 5
      entgegen Paragraph 6, einen Erzeugercode verwendet, der ihm nicht zugewiesen oder entzogen wurde oder auf den er verzichtet hat sowie
    6. Ziffer 6
      entgegen Paragraph 7, eine Kennnummer verwendet, die ihm nicht erteilt oder entzogen wurde oder auf die er verzichtet hat.

(2) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, VNG begeht weiters, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, verstößt, indem er

  1. Ziffer eins
    entgegen Anhang römisch vierzehn Teil A Abschnitt römisch zwei Nummer 1 Eier nicht gemäß den vorgeschriebenen Güteklassen in Verkehr bringt,
  2. Ziffer 2
    entgegen Anhang römisch vierzehn Teil A Abschnitt römisch zwei Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 589 aus 2008, Eier der Güteklasse A, sofern diese nicht an Unternehmen der Nahrungsmittel- und Nichtnahrungsmittelindustrie geliefert werden, nicht gemäß den vorgeschriebenen Gewichtsklassen in Verkehr bringt,
  3. Ziffer 3
    entgegen Anhang römisch vierzehn Teil A Abschnitt römisch zwei Nummer 3 Eier der Güteklasse B an andere Unternehmen als jene der Nahrungsmittel- und Nichtnahrungsmittelindustrie liefert,
  4. Ziffer 4
    entgegen Anhang römisch vierzehn Teil A Abschnitt römisch drei Nummer 1 Unterabsatz 1 Eier der Güteklasse A ohne Kennzeichnung mit dem Erzeugercode in Verkehr bringt,
  5. Ziffer 5
    entgegen Anhang römisch vierzehn Teil A Abschnitt römisch drei Nummer 1 Unterabsatz 2 Eier der Güteklasse B ohne Kennzeichnung mit dem Erzeugercode oder ohne einer anderen, in Artikel 10, der Verordnung (EG) Nr. 589 aus 2008, festgelegten, Angabe in Verkehr bringt oder
  6. Ziffer 6
    entgegen Anhang römisch vierzehn Teil A Abschnitt römisch vier Nummer 1 Eier ohne Kennzeichnung mit einer individuellen Nummer einführt.
  1. Absatz 3,Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, VNG begeht zudem, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 589 aus 2008, verstößt, indem er
    1. Ziffer eins
      entgegen Artikel 5, ohne Vorliegen einer Zulassung (Erlaubnis) Eier sortiert oder verpackt,
    2. Ziffer 2
      Eier, die nicht innerhalb der in Artikel 6, Absatz eins, festgelegten Frist sortiert, gekennzeichnet oder verpackt wurden, vermarktet,
    3. Ziffer 3
      entgegen Artikel 6, Absatz 3, das Mindesthaltbarkeitsdatum der Eier gemäß Artikel 13, nicht zum Zeitpunkt des Verpackens oder sonst wahrheitswidrig angibt,
    4. Ziffer 4
      Transportverpackungen nicht oder nicht mit sämtlichen nach Artikel 7, Absatz eins, Litera a bis e vorgegebenen Angaben kennzeichnet,
    5. Ziffer 5
      den Erzeugercode entgegen der in Artikel 9, Absatz eins, vorgeschriebenen Weise auf Eiern der Güteklasse A oder auf Eiern der Güteklasse B, sofern diese ausschließlich mit diesem Code gekennzeichnet sind, anbringt,
    6. Ziffer 6
      Eier der Güteklasse B, sofern diese nicht mit dem Erzeugercode gekennzeichnet sind, mit einer Angabe entgegen den Vorgaben des Artikel 10, oder hierbei entgegen Paragraph 5, Absatz 4, dieser Verordnung mit schwarzer Farbe markiert,
    7. Ziffer 7
      entgegen Artikel 12, Absatz eins, oder Absatz 2, Verpackungen mit Eiern der Güteklasse A nicht mit den vorgeschriebenen Angaben kennzeichnet,
    8. Ziffer 8
      entgegen Artikel 12, Absatz 4, Verpackungen mit Eiern der Güteklasse B nicht mit den vorgeschriebenen Angaben kennzeichnet,
    9. Ziffer 9
      entgegen den Bedingungen des Artikel 14, Verpackungen mit der Kennzeichnung „Extra“ in Verkehr bringt,
    10. Ziffer 10
      entgegen Artikel 15, auf Verpackungen ohne Einhaltung der vorgeschriebenen Mindestanforderungen auf die Legehennenfütterung hinweist,
    11. Ziffer 11
      entgegen Artikel 16, bei Lose-Verkäufen die vorgeschriebenen Informationen nicht angibt,
    12. Ziffer 12
      Industrieeier entgegen Artikel 18, in Verkehr bringt,
    13. Ziffer 13
      entgegen Artikel 19, erster Satz ohne eine Zulassung als Packstelle zu besitzen verpackte Eier der Güteklasse A umpackt,
    14. Ziffer 14
      als Verantwortlicher einer Packstelle verpackte Eier der Güteklasse A entgegen der Vorgabe des Artikel 19, zweiter Satz umpackt,
    15. Ziffer 15
      als Verantwortlicher eines Erzeugerbetriebs, einer Sammelstelle oder Packstelle entgegen Artikel 20, 21, oder 22 zu führende Register nicht oder nicht ordnungsgemäß führt oder entgegen Artikel 23, diese Aufzeichnungen nicht die vorgeschriebene Mindestfrist aufbewahrt,
    16. Ziffer 16
      Eier entgegen der nach Artikel 30, Absatz 2, vorgeschriebenen Kennzeichnung einführt sowie
    17. Ziffer 17
      Verpackungen mit Eiern, die eingeführt werden, nicht gemäß Artikel 30, Absatz 3, kennzeichnet.

Schlagworte

Güteklasse, Nahrungsmittelindustrie

Im RIS seit

07.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2017

Gesetzesnummer

20006528

Dokumentnummer

NOR40111696