Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vermarktungsnormen für Eier
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 365/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Berichts- und Meldepflichten
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Behörde hat den Bundesminister von nach § 5 Abs. 6 genehmigten Anträgen zu unterrichten.Die Behörde hat den Bundesminister von nach Paragraph 5, Absatz 6, genehmigten Anträgen zu unterrichten.
(2)Absatz 2,Die Kontrollstellen teilen dem Bundesminister im Wege des Landeshauptmanns unter Verwendung eines vom Bundesminister aufgelegten Formblattes jährlich in elektronischer Form bis 31.1. des Folgejahres die Anzahl der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnis mit.Die Kontrollstellen teilen dem Bundesminister im Wege des Landeshauptmanns unter Verwendung eines vom Bundesminister aufgelegten Formblattes jährlich in elektronischer Form bis 31.1. des Folgejahres die Anzahl der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 589 aus 2008, durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnis mit.
(3)Absatz 3,Die Kontrollstellen haben dem Bundesminister jeden festgestellten Verstoß, der nach Art. 32 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 geeignet sein könnte, den innergemeinschaftlichen Handel zu beeinträchtigen, sowie jeden hinreichenden Verdacht darauf unverzüglich auf elektronischem Wege zu melden.Die Kontrollstellen haben dem Bundesminister jeden festgestellten Verstoß, der nach Artikel 32, der Verordnung (EG) Nr. 589 aus 2008, geeignet sein könnte, den innergemeinschaftlichen Handel zu beeinträchtigen, sowie jeden hinreichenden Verdacht darauf unverzüglich auf elektronischem Wege zu melden.
Schlagworte
Berichtspflicht
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2017
Dokumentnummer
NOR40111695