Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art (Gewerbe und Industrie) durch Heimarbeiter
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 371/2009 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 231/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Beachte
Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 231/2010.Materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 2010,.
Text
Entgelte
Sämtliche Stückentgelte (auch für die nicht im § 2 angeführten Arbeitsstücke) der in Heimarbeit im Rahmen von Gewerbebetrieben Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 6,68 € zu berechnen.Sämtliche Stückentgelte (auch für die nicht im Paragraph 2, angeführten Arbeitsstücke) der in Heimarbeit im Rahmen von Gewerbebetrieben Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 6,68 € zu berechnen.
Für Betriebe die dem Fachverband der Holz verarbeitenden Industrie angehören ist der Kollektivvertrag für die Holz verarbeitende Industrie, gemäß Lohngruppe V mit einem Stundenlohn von 8,44 € zu berechnen.Für Betriebe die dem Fachverband der Holz verarbeitenden Industrie angehören ist der Kollektivvertrag für die Holz verarbeitende Industrie, gemäß Lohngruppe römisch fünf mit einem Stundenlohn von 8,44 € zu berechnen.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2016
Dokumentnummer
NOR40111933