Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art (Gewerbe und Industrie) durch Heimarbeiter
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 371/2009 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 231/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Beachte
Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 231/2010.Materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 2010,.
Text
Heimarbeitszuschlag
§ 4.Paragraph 4,
Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10% bei Beistellung von eigenem Werkzeug einen gesonderten auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 20%.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2016
Dokumentnummer
NOR40111719