Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.01.2010 bis 31.12.2010 — BGBl. II Nr. 378/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.01.201031.12.2010 BGBl. II Nr. 378/2009 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 385/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Wien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 378 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 385 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. II Nr. 378/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 385/2010

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Grünflächen und Gartenanlagen

Paragraph 4,

 

  1. Ziffer eins
    Für das Reinigen (zB Entfernen von Papierabfällen) gebühren 0,27 €, für das Bewässern 0,28 € und für das maschinelle Mähen samt Entfernen des Grases 0,49 € je Quadratmeter Grünfläche jährlich aufgeteilt auf zwölf Monatsbeträge.
  2. Ziffer 2
    Für das Betreuen von Bäumen und Sträuchern, Blumenbeeten usw. sowie das Entfernen von Laub und Ästen und ähnlichen Arbeiten gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 8,94 € zu errechnen ist.

Im RIS seit

07.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2012

Gesetzesnummer

20006540

Dokumentnummer

NOR40111886