Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen im Verfahren der Visaerteilung (Estland)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 126/2009Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 126 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 9
Die Vertragsparteien können dieses Abkommen oder einen seiner Teile jederzeit suspendieren. Über den Anfang und das Ende der Suspendierung informieren die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Weg. Der Anfang und das Ende einer solchen Suspendierung treten am dreißigsten (30) Tag nach dem Empfang der Mitteilung in Kraft.
Geschehen in Tallinn am 24. August 2009 in zwei Urschriften, jede in deutscher, estnischer und englischer Sprache. Im Falle einer unterschiedlichen Auslegung ist die englische Fassung bestimmend.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2014
Dokumentnummer
NOR40111919