Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
IUU-Fischerei-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 382/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 382 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Jeder Ein- oder Ausführer hat den Kontrollorganen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, des BAES und der Europäischen Gemeinschaft
das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume sowie die Kontrolle aller Betriebs- und Transportmittel während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten,
Einsicht in alle bezughabenden Unterlagen, die für eine ordnungsgemäße Überprüfung erforderlich sind, zu gewähren,
während der Überprüfung zur erforderlichen Unterstützung eine informierte Auskunftsperson verfügbar zu halten,
erforderlichenfalls Aufzeichnungen und Unterlagen gegen Bestätigung zu überlassen und
im Falle von automationsunterstützten Buchführungen auf eigene Kosten Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.
(2)Absatz 2,Hat der Ein- oder Ausführer Dritte eingeschaltet, gilt Abs. 1 auch gegenüber diesen.Hat der Ein- oder Ausführer Dritte eingeschaltet, gilt Absatz eins, auch gegenüber diesen.
Schlagworte
Duldungspflicht, Geschäftsraum, Betriebsmittel, Einführer
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2015
Dokumentnummer
NOR40111907