Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
ab 01.01.2010 — BGBl. II Nr. 382/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute01.01.2010 BGBl. II Nr. 382/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

IUU-Fischerei-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 382 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. II Nr. 382/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Jeder Ein- oder Ausführer hat den Kontrollorganen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, des BAES und der Europäischen Gemeinschaft
    1. Litera a
      das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume sowie die Kontrolle aller Betriebs- und Transportmittel während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten,
    2. Litera b
      Einsicht in alle bezughabenden Unterlagen, die für eine ordnungsgemäße Überprüfung erforderlich sind, zu gewähren,
    3. Litera c
      während der Überprüfung zur erforderlichen Unterstützung eine informierte Auskunftsperson verfügbar zu halten,
    4. Litera d
      erforderlichenfalls Aufzeichnungen und Unterlagen gegen Bestätigung zu überlassen und
    5. Litera e
      im Falle von automationsunterstützten Buchführungen auf eigene Kosten Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.
  2. Absatz 2,Hat der Ein- oder Ausführer Dritte eingeschaltet, gilt Absatz eins, auch gegenüber diesen.

Schlagworte

Duldungspflicht, Geschäftsraum, Betriebsmittel, Einführer

Im RIS seit

07.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2015

Gesetzesnummer

20006544

Dokumentnummer

NOR40111907