Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
IUU-Fischerei-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 382/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 382 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Strafbestimmungen
§ 9.Paragraph 9,
Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 30 Abs. 1 Z 2 des MOG 2007 begeht, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 oder die Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 verstößt, indem er Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, des MOG 2007 begeht, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1005 aus 2008, oder die Verordnung (EG) Nr. 1010 aus 2009, verstößt, indem er
Fischereierzeugnisse aus IUU-Fischerei ein- oder ausführt oder
Fischereierzeugnisse ohne Fangbescheinigung(en) oder ohne von der Europäischen Kommission als gleichwertig anerkannte Dokumente oder Informationen und gegebenenfalls ohne die Unterlagen gemäß Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ein- oder ausführt oderFischereierzeugnisse ohne Fangbescheinigung(en) oder ohne von der Europäischen Kommission als gleichwertig anerkannte Dokumente oder Informationen und gegebenenfalls ohne die Unterlagen gemäß Artikel 14, der Verordnung (EG) Nr. 1005 aus 2008, ein- oder ausführt oder
beabsichtigte Einfuhren dem BAES nicht meldet, nicht richtig meldet oder die dafür vorgesehenen Meldefristen nicht einhält oder
mit Fischereierzeugnissen aus IUU-Fischerei handelt oder
IUU-Fischerei betreibt oder unterstützt oder
die in den in § 1 genannten Vorschriften vorgesehenen Dokumente fälscht, oder von gefälschten oder ungültigen Dokumenten Gebrauch macht.die in den in Paragraph eins, genannten Vorschriften vorgesehenen Dokumente fälscht, oder von gefälschten oder ungültigen Dokumenten Gebrauch macht.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2015
Dokumentnummer
NOR40111908