Rechtstracker.at

§ 6 KRBV

Fassungen
ab 01.01.2010 — BGBl. II Nr. 405/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.01.2010 BGBl. II Nr. 405/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Krankenanstalten-Rechnungsabschluss-Berichtsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 405 aus 2009,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. II Nr. 405/2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KRBV

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Text

Einzelvorschriften zum Rechnungsabschluss

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Für sämtliche Gegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens sowie für die aktiven Rechnungsabgrenzungsposten besteht die grundsätzliche Aktivierungspflicht, sofern sie Aktivierungsfähigkeit aufweisen. Grundsätzliche Passivierungspflicht besteht für sämtliche Rückstellungen, Verbindlichkeiten und passiven Rechnungsabgrenzungsposten.
  2. Absatz 2,Vermögensgegenstände des Anlagevermögens mit zeitlich begrenzter Nutzung sind zu ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen, anzusetzen. Kann eine Krankenanstalt, für die erstmals gemäß dieser Verordnung eine Bewertung des Anlagevermögens durchgeführt wird, zum Stichtag der Eröffnungsbilanz die effektiven Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht ohne unvertretbaren Aufwand feststellen, so können entsprechende Erfahrungs- oder Schätzwerte als Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden. Bereits abgeschriebene Anlagevermögensgegenstände sind mit einem Erinnerungsposten anzusetzen.
  3. Absatz 3,Unter der Bezeichnung „Eigenmittel i.w.S. + Mezzaninkapital“ ist der Unterschiedsbetrag zwischen der Summe aller Aktiva (Vermögen) einerseits und der Summe aller Schulden (Fremdkapital) andererseits als positive oder negative Größe zu berechnen.

Schlagworte

Anlagevermögen, Anschaffungskosten, Erfahrungswert

Im RIS seit

12.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2017

Gesetzesnummer

20006565

Dokumentnummer

NOR40112128