Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Krankenanstalten-Rechnungsabschluss-Berichtsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 405/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 405 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Text
Berichtssystem
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,An jeder Krankenanstalt ist ein Krankenanstalten-Berichtswesen als Basis für das Berichtssystem zu führen, das den sich aus den Berichtspflichten ergebenden jeweiligen Aufgaben und Anforderungen der Krankenanstalt zu entsprechen hat. Das Berichtssystem hat aus externen Berichten an den Landeshauptmann und an das Bundesministerium für Gesundheit zu bestehen.
(2)Absatz 2,Die im Folgenden angeführten externen Berichte sind entsprechend der Festlegungen im § 1 und des Berichts-Handbuches (§ 10) zu erstellen:Die im Folgenden angeführten externen Berichte sind entsprechend der Festlegungen im Paragraph eins und des Berichts-Handbuches (Paragraph 10,) zu erstellen:
Vermögens- und Kapitalstruktur und Eigenmittelverteilungsrechnung
Quellen- und Verwendungsanalyse
Dabei ist jedenfalls die Erlösstruktur für jede Krankenanstalt darzustellen. Ebenso ist die Quellen- und Verwendungsanalyse entsprechend den Festlegungen des Berichts-Handbuches (§ 10) zu erstellen, wobei jedenfalls die Darstellung der Einnahmen bis zur „Summe aller Einnahmen vor Finanzierung“ und die Darstellung der Ausgaben bis zur „Summe aller Ausgaben vor Finanzierung“ für jede Krankenanstalt zu erfolgen hat.Dabei ist jedenfalls die Erlösstruktur für jede Krankenanstalt darzustellen. Ebenso ist die Quellen- und Verwendungsanalyse entsprechend den Festlegungen des Berichts-Handbuches (Paragraph 10,) zu erstellen, wobei jedenfalls die Darstellung der Einnahmen bis zur „Summe aller Einnahmen vor Finanzierung“ und die Darstellung der Ausgaben bis zur „Summe aller Ausgaben vor Finanzierung“ für jede Krankenanstalt zu erfolgen hat.
(3)Absatz 3,Alle Berichte haben den im Berichts-Handbuch (§ 10) festgelegten Grundsätzen ordnungsmäßiger Berichterstattung zu entsprechen.Alle Berichte haben den im Berichts-Handbuch (Paragraph 10,) festgelegten Grundsätzen ordnungsmäßiger Berichterstattung zu entsprechen.
(4)Absatz 4,Der Bericht „Vermögens- und Kapitalstruktur“ hat nach dem im Berichts-Handbuch (§ 10) dargestellten Schema eine stichtagsbezogene Darstellung des Vermögens und Kapitals wiederzugeben, in der die Aktiva und Passiva nacheinander stehen. Ein zusätzlicher Berichtsteil ist der Bericht „Eigenmittelverteilungsrechnung“ nach dem im Berichts-Handbuch (§ 10) dargestellten Schema, der die Zusammensetzung bzw. Verteilung der berechneten „Eigenmittel i.w.S. + Mezzaninkapital“ zu zeigen hat.Der Bericht „Vermögens- und Kapitalstruktur“ hat nach dem im Berichts-Handbuch (Paragraph 10,) dargestellten Schema eine stichtagsbezogene Darstellung des Vermögens und Kapitals wiederzugeben, in der die Aktiva und Passiva nacheinander stehen. Ein zusätzlicher Berichtsteil ist der Bericht „Eigenmittelverteilungsrechnung“ nach dem im Berichts-Handbuch (Paragraph 10,) dargestellten Schema, der die Zusammensetzung bzw. Verteilung der berechneten „Eigenmittel i.w.S. + Mezzaninkapital“ zu zeigen hat.
(5)Absatz 5,Der Bericht „Quellen- und Verwendungsanalyse“ hat nach dem im Berichts-Handbuch (§ 10) dargestellten Schema die Quellen der Finanzmittel (Einnahmen) und die Verwendung der Finanzmittel (Ausgaben) und den Einnahmen-Ausgaben-Saldo sowie die Veränderung der liquiden Mittel wiederzugeben.Der Bericht „Quellen- und Verwendungsanalyse“ hat nach dem im Berichts-Handbuch (Paragraph 10,) dargestellten Schema die Quellen der Finanzmittel (Einnahmen) und die Verwendung der Finanzmittel (Ausgaben) und den Einnahmen-Ausgaben-Saldo sowie die Veränderung der liquiden Mittel wiederzugeben.
(6)Absatz 6,Der Bericht „Erlösstruktur“ hat nach dem im Berichts-Handbuch (§ 10) dargestellten Schema die Erlöse wiederzugeben.Der Bericht „Erlösstruktur“ hat nach dem im Berichts-Handbuch (Paragraph 10,) dargestellten Schema die Erlöse wiederzugeben.
(7)Absatz 7,Der Bericht „Zuschussstruktur“ hat nach dem im Berichts-Handbuch (§ 10) dargestellten Schema die Zuschüsse wiederzugeben.Der Bericht „Zuschussstruktur“ hat nach dem im Berichts-Handbuch (Paragraph 10,) dargestellten Schema die Zuschüsse wiederzugeben.
(8)Absatz 8,Die angeführten Einzelberichte ergeben gemeinsam den Jahresbericht der Krankenanstalt, der zugleich der Gesamtbericht dieser Institution ist. Werden von einer übergeordneten Institution mehrere Krankenanstalten geführt, bilden die Jahresberichte der einzelnen Krankenanstalten gemeinsam den Gesamtbericht, der, soweit es das Berichts-Handbuch (§ 10) vorsieht, noch um den Jahresbericht der krankenanstaltenübergeordneten Ebene zu erweitern ist.Die angeführten Einzelberichte ergeben gemeinsam den Jahresbericht der Krankenanstalt, der zugleich der Gesamtbericht dieser Institution ist. Werden von einer übergeordneten Institution mehrere Krankenanstalten geführt, bilden die Jahresberichte der einzelnen Krankenanstalten gemeinsam den Gesamtbericht, der, soweit es das Berichts-Handbuch (Paragraph 10,) vorsieht, noch um den Jahresbericht der krankenanstaltenübergeordneten Ebene zu erweitern ist.
Schlagworte
Vermögensstruktur, Quellenanalyse
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2017
Dokumentnummer
NOR40112129