Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Burgenland
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 413/2009 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 413/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 413 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 413 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Entgelt für Hausarbeiter
§ 7.Paragraph 7,
Personen, die nicht dem Hausbesorgergesetz unterliegen, gebührt für die Durchführung von Arbeiten im Rahmen der Normalarbeitszeit (§ 3 Arbeitszeitgesetz) ein Stundenlohn, und zwar: Personen, die nicht dem Hausbesorgergesetz unterliegen, gebührt für die Durchführung von Arbeiten im Rahmen der Normalarbeitszeit (Paragraph 3, Arbeitszeitgesetz) ein Stundenlohn, und zwar:
Hausarbeiter/innen (Facharbeiter/innen mit einschlägigen Arbeiten) 12,69 €
Hausarbeiter/innen, Hausreiniger/innen 8,96 €.
Für unbedingt notwendige Arbeiten an Sonn- und Feiertagen und während der Nachtstunden, die auftragsgemäß durchgeführt werden müssen, gebührt ein Zuschlag von 100%.
Wird eine Arbeitsbereitschaft vereinbart, gebühren pro Stunde 50% des jeweiligen Stundenlohnes.
Schlagworte
Sonntag, Hausarbeiterin, Facharbeiterin, Hausreinigerin
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2011
Dokumentnummer
NOR40112179