Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Burgenland
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 413/2009 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 413/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 413 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 413 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration
§ 8.Paragraph 8,
Den unter § 1 Z 2 genannten Personen gebühren in jedem Jahr außerdem ein Urlaubszuschuss in der Höhe der für den Monat Mai gebührenden Entlohnung und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe der für den Monat November gebührenden Entlohnung; mindestens gebührt jedoch ein Zwölftel des auf diese Tätigkeit entfallenden Jahresbezuges, ausgenommen die unter § 5 Z 1 lit. g angeführte Schmutzzulage, sowie Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration. Den unter Paragraph eins, Ziffer 2, genannten Personen gebühren in jedem Jahr außerdem ein Urlaubszuschuss in der Höhe der für den Monat Mai gebührenden Entlohnung und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe der für den Monat November gebührenden Entlohnung; mindestens gebührt jedoch ein Zwölftel des auf diese Tätigkeit entfallenden Jahresbezuges, ausgenommen die unter Paragraph 5, Ziffer eins, Litera g, angeführte Schmutzzulage, sowie Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration.
Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubes, spätestens jedoch bis zum 30. Juni, die Weihnachtsremuneration spätestens bis zum 30. November eines jeden Jahres zu zahlen. Beginnt oder endet das Dienstverhältnis während des Kalenderjahres, so gebühren Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration entsprechend der in diesem Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit anteilsmäßig.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2011
Dokumentnummer
NOR40112180