Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.01.2010 bis 31.12.2010 — BGBl. II Nr. 413/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.01.201031.12.2010 BGBl. II Nr. 413/2009 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 413/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Burgenland

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 413 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 413 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. II Nr. 413/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 413/2010

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Entgelt für Hausarbeiter

Paragraph 7,

Personen, die nicht dem Hausbesorgergesetz unterliegen, gebührt für die Durchführung von Arbeiten im Rahmen der Normalarbeitszeit (Paragraph 3, Arbeitszeitgesetz) ein Stundenlohn, und zwar:

  1. Ziffer eins
    Hausarbeiter/innen (Facharbeiter/innen mit einschlägigen Arbeiten) 12,69 €
  2. Ziffer 2
    Hausarbeiter/innen, Hausreiniger/innen 8,96 €.

Für unbedingt notwendige Arbeiten an Sonn- und Feiertagen und während der Nachtstunden, die auftragsgemäß durchgeführt werden müssen, gebührt ein Zuschlag von 100%.

Wird eine Arbeitsbereitschaft vereinbart, gebühren pro Stunde 50% des jeweiligen Stundenlohnes.

Schlagworte

Sonntag, Hausarbeiterin, Facharbeiterin, Hausreinigerin

Im RIS seit

17.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2011

Gesetzesnummer

20006569

Dokumentnummer

NOR40112179