Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.01.2010 bis 31.12.2010 — BGBl. II Nr. 419/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.01.201031.12.2010 BGBl. II Nr. 419/2009 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 376/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Salzburg

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. II Nr. 419/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 376/2010

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Mindestlohntarif
für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften/Salzburg

Geltungsbereich

Paragraph eins,

 

  1. Ziffer eins
    Räumlich: für das Bundesland Salzburg;
  2. Ziffer 2
    persönlich: für Personen, die mit der Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften (Häuser mit Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten) beauftragt wurden und deren Arbeitgeber,
    • Strichaufzählung
      die in ihrer Eigenschaft als Hausbesitzer nicht Mitglieder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind oder
    • Strichaufzählung
      wenn diese nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird;
  3. Ziffer 3
    fachlich: nur für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften (Häuser mit Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten, ausgenommen Betriebsgebäude) durch die unter Ziffer 2, genannten Personen.

Im RIS seit

17.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2012

Gesetzesnummer

20006577

Dokumentnummer

NOR40112303