Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.2010 bis 31.12.2010 — BGBl. II Nr. 419/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.201031.12.2010 BGBl. II Nr. 419/2009 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 376/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Salzburg

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. II Nr. 419/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 376/2010

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Betreuung von Aufzügen

Paragraph 2,

Die unter Paragraph eins, Ziffer 2, genannten Personen erhalten, falls sie mit der Betreuung eines Aufzuges beauftragt wurden, für die Betreuung eines Aufzuges monatlich vom Dienstgeber einen Pauschalbetrag von 94,82 €. Dieser Betrag erhöht sich in Wohnhäusern mit mehr als sieben Geschossen für jedes weitere Geschoß um 8,28 €.

Unter Betreuung ist die tägliche Überprüfung des Aufzuges (Prüfungsfahrt) sowie die notwendige Reinigung und Wartung des Aufzuges und des Maschinenhauses zu verstehen.

Im RIS seit

17.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2012

Gesetzesnummer

20006577

Dokumentnummer

NOR40112304