Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Salzburg
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 419/2009 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 376/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Grünflächen und Gartenanlagen
Für das Reinigen (z.B. Entfernen von Papierabfällen) gebühren 0,25 €, für das Bewässern 0,24 € und das maschinelle Mähen samt Entfernen des Grases 0,40 € je Quadratmeter Grünfläche jährlich aufgeteilt auf zwölf Monatsbeträge. Der rechnerisch ermittelte Endbetrag ist auf die 2. Dezimalstelle kaufmännisch zu runden.
Für das Betreuen von Bäumen und Sträuchern, Blumenbeeten usw. sowie das Entfernen von Laub und Ästen und ähnliche Arbeiten gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 9,48 € zu errechnen ist.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2012
Dokumentnummer
NOR40112306