Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.01.2010 bis 31.12.2010 — BGBl. II Nr. 419/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.01.201031.12.2010 BGBl. II Nr. 419/2009 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 376/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Salzburg

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. II Nr. 419/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 376/2010

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Grünflächen und Gartenanlagen

Paragraph 4,

 

  1. Ziffer eins
    Für das Reinigen (z.B. Entfernen von Papierabfällen) gebühren 0,25 €, für das Bewässern 0,24 € und das maschinelle Mähen samt Entfernen des Grases 0,40 € je Quadratmeter Grünfläche jährlich aufgeteilt auf zwölf Monatsbeträge. Der rechnerisch ermittelte Endbetrag ist auf die 2. Dezimalstelle kaufmännisch zu runden.
  2. Ziffer 2
    Für das Betreuen von Bäumen und Sträuchern, Blumenbeeten usw. sowie das Entfernen von Laub und Ästen und ähnliche Arbeiten gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 9,48 € zu errechnen ist.

Im RIS seit

17.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2012

Gesetzesnummer

20006577

Dokumentnummer

NOR40112306