Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.01.2010 bis 31.12.2010 — BGBl. II Nr. 419/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.01.201031.12.2010 BGBl. II Nr. 419/2009 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 376/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Salzburg

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. II Nr. 419/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 376/2010

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Entgelt für Hausarbeiter

Paragraph 7,

Haus- oder wohnhausanlagenfremden Personen, die nicht dem Hausbesorgergesetz unterliegen, aber Anlagen nach Paragraph eins, dieses Mindestlohntarifes betreuen, gebührt für die Durchführung von Arbeiten (wenn sie mit dem Hauseigentümer oder Hausverwalter ein derartiges Dienstverhältnis vereinbaren) im Rahmen der Normalarbeitszeit (Paragraph 3, Arbeitszeitgesetz) ein Stundenlohn, und zwar

  1. Ziffer eins
    Haustechniker/innen 11,09 €
  2. Ziffer 2
    Hausarbeiter/innen 8,94 €.

Für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen und während der Nachtstunden gebührt ein Zuschlag von 100% (wobei unter Nachtstunden die Zeit ab 22 Uhr zu verstehen ist).

Wird eine Arbeitsbereitschaft vereinbart, gebühren pro Stunde 50% des jeweiligen Stundenlohnes.

Schlagworte

Sonntag, Haustechnikerin, Hausarbeiterin

Im RIS seit

17.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2012

Gesetzesnummer

20006577

Dokumentnummer

NOR40112309