Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorger/innen für Salzburg
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 420/2009 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 375/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Dienstleistungen nach § 4 Abs. 3 des HausbesorgergesetzesDienstleistungen nach Paragraph 4, Absatz 3, des Hausbesorgergesetzes
§ 2.Paragraph 2,
Dem Hausbesorger gebührt neben dem Entgelt, das ihm aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 12 des Hausbesorgergesetzes zugesichert ist, bei folgenden an einem Haus durchgeführten Arbeiten nachstehendes Entgelt, wobei sich dieses zusätzliche Entgelt aus der Summe für die Wohnnutzflächen und anderen Räumlichkeiten (plus 20% Materialkostenersatz) zusammensetzt: Dem Hausbesorger gebührt neben dem Entgelt, das ihm aufgrund der Paragraphen 7, Absatz eins, und 12 des Hausbesorgergesetzes zugesichert ist, bei folgenden an einem Haus durchgeführten Arbeiten nachstehendes Entgelt, wobei sich dieses zusätzliche Entgelt aus der Summe für die Wohnnutzflächen und anderen Räumlichkeiten (plus 20% Materialkostenersatz) zusammensetzt:
Einmal noch je das zweifache Entgelt:
bei Renovierung oder Instandsetzung der Außenfassade, Anbringen einer Wärme- oder Schallisolierung, wobei, wenn nur einzelne Fassaden betroffen sind, der auf diese entfallende aliquote Teil gebührt. Bei Häusern in der Zeile bilden die Vorder- und Hinterfassade 100%.
bei Ausmalen des Stiegenhauses, wobei, wenn mehrere Stiegenhäuser vorhanden sind, aber nur einzelne davon ausgemalt werden, der auf diese entfallende aliquote Anteil gebührt.
bei Legung einer durchgehenden Steigleitung unter Verputz. Bei Legung einer Leitung für einzelne Stockwerke oder Stiegen, gebührt der aliquote Teil.
bei nachträglichem Einbau von Aufzügen. Bei etwaiger Aliquotierung analog lit. b.bei nachträglichem Einbau von Aufzügen. Bei etwaiger Aliquotierung analog Litera b,
Das Entgelt nach Z 1 ist nach Fertigstellung der jeweiligen Arbeiten fällig.Das Entgelt nach Ziffer eins, ist nach Fertigstellung der jeweiligen Arbeiten fällig.
Endet das Hausbesorgerdienstverhältnis vor Abschluss der in Z 1 angeführten Arbeiten, dann gebührt dem Hausbesorger das Entgelt anteilsmäßig für die bereits erbrachten Dienstleistungen.Endet das Hausbesorgerdienstverhältnis vor Abschluss der in Ziffer eins, angeführten Arbeiten, dann gebührt dem Hausbesorger das Entgelt anteilsmäßig für die bereits erbrachten Dienstleistungen.
Müssen Reinigungsarbeiten nach A. aus besonderen Gründen an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden, gebührt hiefür ein zusätzliches Entgelt von 7,81 € je Stunde.
Für außerordentliche andere vereinbarte Arbeiten gebührt ein Stundenlohn von 7,81 €. Dieser erhöht sich auf 15,62 €, wenn die Arbeiten aus besonderen Gründen in den Nachtstunden bzw. an Sonn- und Feiertagen zu verrichten sind. Dieses Entgelt ist spätestens bis zum 10. des Folgemonats zu bezahlen. Dieser Stundenlohn gilt nur insoweit, als nicht im Mindestlohntarif des Bundeseinigungsamtes M 13/2009/XXVI/99/13 andere Entgeltsätze festgesetzt sind.
Für die einmal wöchentliche Reinigung eines von den Hausparteien benützten Abortes gebührt von jeder dieser Parteien monatlich 19,65 € Entgelt, für die Reinigung eines Abortes bei Waschküchen ist bei Bedarf monatlich ein Entgelt von 47,97 € zu leisten.
Für eine vereinbarte Reinigung von besonders Ekel erregenden Verschmutzungen (insbesondere Blut, Urin, Kot, Erbrochenes) gebührt pro Beseitigung ein Pauschalbetrag von 51,57 €.
Beim Entgelt nach Z 1, 2, 3, 4 und 5, soweit es sich um Reinigungsarbeiten handelt, wird der gemäß § 8 des Hausbesorgergesetzes jeweils geltende Zuschlag für die Beschaffung des Reinigungsmaterials hinzugerechnet.Beim Entgelt nach Ziffer eins, 2, 3, 4 und 5, soweit es sich um Reinigungsarbeiten handelt, wird der gemäß Paragraph 8, des Hausbesorgergesetzes jeweils geltende Zuschlag für die Beschaffung des Reinigungsmaterials hinzugerechnet.
Wird eine über die im § 4 Abs. 1, 3 und 4 des Hausbesorgergesetzes hinausgehende Anwesenheitspflicht vereinbart, so gebührt ein Stundenlohn von 5,16 €. An Sonn- und Feiertagen erhöht sich dieser Stundenlohn um 100%.Wird eine über die im Paragraph 4, Absatz eins, 3, und 4 des Hausbesorgergesetzes hinausgehende Anwesenheitspflicht vereinbart, so gebührt ein Stundenlohn von 5,16 €. An Sonn- und Feiertagen erhöht sich dieser Stundenlohn um 100%.
Für die Betreuung einer maschinellen Waschküche (Reinigung, Wartung und Beaufsichtigung der Maschinen und des Waschraumes gemäß § 4 Abs. 3 Hausbesorgergesetz) gebühren pro Waschmaschine samt allfälligen Zusatzmaschinen 16,28 € monatlich.Für die Betreuung einer maschinellen Waschküche (Reinigung, Wartung und Beaufsichtigung der Maschinen und des Waschraumes gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Hausbesorgergesetz) gebühren pro Waschmaschine samt allfälligen Zusatzmaschinen 16,28 € monatlich.
Wird vom Betreuer ein Inkasso für die Benützung der Einrichtungen durchgeführt, so gebührt außerdem ein Entgelt von 3% der einkassierten Summe. Wenn jedoch die Berechnung des Entgeltes durch den Hausbesorger aufgrund des Verbrauches von Strom oder Gas erfolgt, gebührt ein Entgelt von 5% der einkassierten Summe.
Für die Reinigung von Müllschachträumen sowie das Auffüllen und Auswechseln der Mülltonnen sowie für die Reinigung von Müllabstellplätzen gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung des unter Z 3 festgelegten Stundenlohnes zu errechnen ist.Für die Reinigung von Müllschachträumen sowie das Auffüllen und Auswechseln der Mülltonnen sowie für die Reinigung von Müllabstellplätzen gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung des unter Ziffer 3, festgelegten Stundenlohnes zu errechnen ist.
Schlagworte
Wärmeisolierung, Vorderfassade, Sonntag
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2012
Dokumentnummer
NOR40112316