Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
ab 01.01.2010 — BGBl. III Nr. 129/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.01.2010 BGBl. III Nr. 129/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Militärische Geoinformationen (USA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 129 aus 2009,

Typ

Vertrag – USA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. III Nr. 129/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

ARTIKEL römisch eins

DEFINITIONEN

Kontrollierte Nichtklassifizierte Informationen

Nichtklassifizierte Informationen, für die Zugangs- oder Verteilungsbeschränkungen gemäß anwendbarer nationaler Gesetze oder sonstiger Vorschriften gelten. Die Informationen, die gemäß dieser Vereinbarung ausgetauscht oder gemeinsam erzeugt werden, sind zu kennzeichnen, um die „Vertraulichkeit“ ihrer Natur auszuweisen. Die Kennzeichnung für Kontrollierte Nichtklassifizierte Informationen kann umfassen, ist aber nicht beschränkt auf: „Limited Distribution“ (LIMDIS) oder „For Official Use Only (FOUO)“; für die österreichische Partei „Eingeschränkt“,

 

 

Urheberrecht

Eine gesetzlich verankerte Art des Schutzes, die dem Autor von Originalwerken, welche Datenbanken, Landkarten und See-/Flugnavigationskarten umfassen können, zukommt.

 

 

“Geospatial Intelligence“ (GEOINT) Information

Informationen jeglicher Art oder jeglichen Formats, die aus der Sammlung, Umwandlung, Erzeugung, Darstellung, Verteilung und Speicherung von geodätischen, geomagnetischen, aeronautischen, topographischen, hydrographischen, das Luft- und Satellitenbildwesen betreffenden, kartographischen, kulturellen, bathymetrischen und toponymischen Daten resultieren. Dies schließt auch Informationen ein, die aus der Beurteilung von topographischen, hydrographischen oder aeronautischen Merkmalen hinsichtlich ihrer Auswirkung auf militärische Einsätze oder nachrichtendienstliche Tätigkeit hervorgehen. GEOINT-Information kann umfassen, ist aber nicht beschränkt auf, Darstellungen in Form von topographischen, planimetrischen, Relief- oder thematischen Landkarten und Graphiken; nautischen und aeronautischen Navigationskarten und Publikationen; und in simulierten, photographischen, digitalen oder computerisierten Formaten.

 

 

Drittpartei

Eine Person oder ein anderes Rechtssubjekt, das nicht Beamter, Angestellter, Vertreter oder Vertragspartner der Vereinigten Staaten von Amerika oder der Republik Österreich ist.

Schlagworte

Zugangsbeschränkung, Luftbildwesen, Relieflandkarten

Im RIS seit

13.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2014

Gesetzesnummer

20006584

Dokumentnummer

NOR40112650