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Art. 2

Fassungen
ab 01.01.2010 — BGBl. III Nr. 129/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.01.2010 BGBl. III Nr. 129/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Militärische Geoinformationen (USA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 129 aus 2009,

Typ

Vertrag – USA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. III Nr. 129/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

ARTIKEL römisch zwei

ZWECK UND UMFANG

2.1.              Zweck dieser Vereinbarung ist es:

  1. •
    GEOINT-Information auszutauschen, so dass sie beide Parteien zu Verteidigungszwecken nützen können;
  2. •
    kooperative Produktionsprogramme, andere Kooperationsbemühungen und Koproduktionsprogrammeeinzuführen und umzusetzen;
  3. •
    gegenseitige technische Unterstützung aufzubauen und umzusetzen;
  4. •
    technische und verfahrenstechnische Informationen auszutauschen, die mit der Standardisierung von Methoden, Verfahren, Spezifizierungen und Formaten für die Sammlung, Evaluierung, Verarbeitung und Produktion von Militärischen Geoinformationen im Zusammenhang stehen;
  5. •
    Produktionsplanungs- und Produktionsstatusinformationen nach Erforderlichkeit auszutauschen;
  6. •
    gegenseitige Ausbildungsprogramme gemäß Vereinbarung und im Rahmen vorhandener Ressourcen einzuführen und umzusetzen.

2.2.              Alle Tätigkeiten der Parteien gemäß dieser Vereinbarung sind in Übereinstimmung mit dem für sie bindenden nationalen und internationalen Recht durchzuführen.

Schlagworte

Produktionsplanungsinformation

Im RIS seit

13.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2014

Gesetzesnummer

20006584

Dokumentnummer

NOR40112651