Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Militärische Geoinformationen (USA)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 129/2009Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 129 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
ARTIKEL IIARTIKEL römisch zwei
ZWECK UND UMFANG
2.1. Zweck dieser Vereinbarung ist es:
GEOINT-Information auszutauschen, so dass sie beide Parteien zu Verteidigungszwecken nützen können;
kooperative Produktionsprogramme, andere Kooperationsbemühungen und Koproduktionsprogrammeeinzuführen und umzusetzen;
gegenseitige technische Unterstützung aufzubauen und umzusetzen;
technische und verfahrenstechnische Informationen auszutauschen, die mit der Standardisierung von Methoden, Verfahren, Spezifizierungen und Formaten für die Sammlung, Evaluierung, Verarbeitung und Produktion von Militärischen Geoinformationen im Zusammenhang stehen;
Produktionsplanungs- und Produktionsstatusinformationen nach Erforderlichkeit auszutauschen;
gegenseitige Ausbildungsprogramme gemäß Vereinbarung und im Rahmen vorhandener Ressourcen einzuführen und umzusetzen.
2.2. Alle Tätigkeiten der Parteien gemäß dieser Vereinbarung sind in Übereinstimmung mit dem für sie bindenden nationalen und internationalen Recht durchzuführen.
Schlagworte
Produktionsplanungsinformation
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2014
Dokumentnummer
NOR40112651