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Art. 3

Fassungen
ab 01.01.2010 — BGBl. III Nr. 129/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.01.2010 BGBl. III Nr. 129/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Militärische Geoinformationen (USA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 129 aus 2009,

Typ

Vertrag – USA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. III Nr. 129/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

ARTIKEL römisch drei

DURCHFÜHRUNGSVEREINBARUNGEN

3.1.              Die Einzelheiten der Zusammenarbeit gemäß dieser Vereinbarung sind in einzelnen „Durchführungsvereinbarungen“ festzulegen. Solche Einzelheiten können die Verantwortlichkeiten der Parteien oder GEOINT-Informationen und damit verbundene Materialien oder Ausrüstung, die von solchen Vereinbarungen erfasst sein sollen, betreffen, sind aber darauf nicht beschränkt.

3.2              Angelegenheiten, die mit Reproduktion, Urheberrechten, Handelsmarken, dem Gebrauch und der Freigabe von Militärischen Geoinformationen verbunden sind, sind in Durchführungsvereinbarungen zu regeln.

3.3.              Sofern in Durchführungsvereinbarungen nichts Anderes festgelegt wird, dürfen ausgetauschte oder erzeugte Hardcopyprodukte gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung in digitales Format konvertiert werden, ohne dass dafür eine zusätzliche Genehmigung der bereitstellenden Partei erforderlich ist.

3.4.              Die Durchführungsvereinbarungen dürfen keine Bestimmungen enthalten, die dieser Vereinbarung widersprechen. Für den Fall, dass zwischen dieser Vereinbarung und einer Durchführungsvereinbarung ein Widerspruch besteht, geht diese Vereinbarung vor.

3.5              Durchführungsvereinbarungen sollen durch die Parteien dieser Vereinbarung oder durch Personen, die durch die Parteien bevollmächtigt wurden, unterzeichnet werden und werden mit jenem Tag wirksam, an dem die letzte Unterschrift geleistet wird.

3.6              Die Parteien werden die Durchführungsvereinbarungen in Übereinstimmung mit den bestehenden und entstehenden Fähigkeiten beider Parteien und nach Maßgabe der Verfügbarkeit von Ressourcen ausführen.

Im RIS seit

13.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2014

Gesetzesnummer

20006584

Dokumentnummer

NOR40112652