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Art. 10

Fassungen
ab 01.01.2010 — BGBl. III Nr. 129/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.01.2010 BGBl. III Nr. 129/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Militärische Geoinformationen (USA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 129 aus 2009,

Typ

Vertrag – USA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. III Nr. 129/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

ARTIKEL römisch zehn

BEENDIGUNG UND RÜCKTRITT

10.1.              Diese Vereinbarung kann jederzeit im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der Parteien beendet werden. Die Parteien haben einander in solch einem Fall zu konsultieren, um die Beendigung unter wirtschaftlich günstigsten und gerechten Bedingungen sicherzustellen.

10.2.              Alternativ dazu kann eine Partei von dieser Vereinbarung zurücktreten, wenn sie die andere Partei sechs (6) Monate im Voraus über ihre Absicht schriftlich benachrichtigt. Der Rücktritt wird sechs (6) Monate nach dem Datum der schriftlichen Benachrichtigung wirksam.

10.3. Im Fall einer Beendigung oder eines Rücktritts von dieser Vereinbarung haben die Parteien eine angemessene weitere Vorgehensweise zu beschließen, einschließlich der Bedingungen oder Verfahren zur Lösung etwaiger verbleibender Angelegenheiten oder Verpflichtungen. Die Parteien werden ihren Verpflichtungen bis zum effektiven Datum der Beendigung oder des Rücktritts nachkommen. Jede Partei trägt die Kosten, die sie durch Beendigung oder Rücktritt verursacht hat, selbst. Alle Militärischen Geoinformationen und damit verbundene Materialien oder Ausrüstung und Rechte, die nach dieser Vereinbarung empfangen wurden, bleiben im Besitz der Parteien, vorbehaltlich den Bestimmungen dieser Vereinbarung. Die entsprechenden Rechte und Pflichten der Parteien bezüglich Artikel römisch fünf (Sicherheit der Informationen) und Artikel römisch sechs (Verkäufe und Weitergaben an Drittparteien) bleiben unabhängig von der Beendigung dieser Vereinbarung oder einem Rücktritt von dieser aufrecht.

10.4.              Mit Beendigung oder Rücktritt von dieser Vereinbarung gelten alle Durchführungsvereinbarungen als beendet.

Unterzeichnet in zweifacher Ausfertigung in englischer und deutscher Sprache, wobei beide Textfassungen gleichermaßen verbindlich sind.

Im RIS seit

13.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2014

Gesetzesnummer

20006584

Dokumentnummer

NOR40112659