Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Militärische Geoinformationen (USA)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 129/2009Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 129 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
ARTIKEL IXARTIKEL römisch neun
INKRAFTTRETEN UND ABÄNDERUNGEN
9.1. Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Parteien einander den Abschluss der für das Inkrafttreten der Vereinbarung erforderlichen innerstaatlichen Verfahren mitgeteilt haben.
9.2. Diese Vereinbarung kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der Parteien abgeändert werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2014
Dokumentnummer
NOR40112658