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Art. 5

Fassungen
ab 01.01.2010 — BGBl. III Nr. 129/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.01.2010 BGBl. III Nr. 129/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Militärische Geoinformationen (USA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 129 aus 2009,

Typ

Vertrag – USA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. III Nr. 129/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

ARTIKEL römisch fünf

SCHUTZ VON INFORMATIONEN

5.1.              Gemäß dieser Vereinbarung werden nur Kontrollierte Nichtklassifizierte Informationen ausgetauscht oder erzeugt.

5.2.              Wenn in dieser Vereinbarung nichts anders bestimmt ist oder die bereitstellende Partei schriftlich zustimmt, sind die Kontrollierten Nichtklassifizierten Informationen, die gemäß dieser Vereinbarung ausgetauscht oder erzeugt werden, wie folgt zu kontrollieren:

5.2.1. Zugang zu solchen Kontrollierten Nichtklassifizierten Informationen hat sich auf ermächtigte Personen zu beschränken und unterliegt den Bestimmungen von Artikel römisch sechs.

              5.2.2.              Jede Partei hat alle erforderlichen, ihr zur Verfügung stehenden Maßnahmen zu ergreifen, was eine nationale Klassifizierung einschließen kann, um eine unerlaubte Offenlegung von Kontrollierten Nichtklassifizierten Informationen zu verhindern. Für den Fall einer unerlaubten Offenlegung ist die bereitstellende Partei umgehend davon zu benachrichtigen.

5.3.              Die bereitstellende Partei hat sicherzustellen, dass Kontrollierte Nichtklassifizierte Informationen entsprechend gekennzeichnet sind.

5.4.              Bevor Kontrollierte Nichtklassifizierte Informationen für Vertragspartner freigegeben werden, haben die Parteien sicherzustellen, dass die Vertragspartner rechtlich zur Kontrolle solcher Kontrollierter Nichtklassifizierter Informationen verpflichtet sind.

5.5.              Die in diesem Artikel enthaltenen Verpflichtungen der Parteien bleiben ungeachtet einer Beendigung dieser Vereinbarung oder eines Rücktritts weiterhin gültig.

Im RIS seit

13.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2014

Gesetzesnummer

20006584

Dokumentnummer

NOR40112654