Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Militärische Geoinformationen (USA)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 129/2009Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 129 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
ARTIKEL VIARTIKEL römisch sechs
VERKAUF UND WEITERGABE AN DRITTPARTEIEN
Die Parteien haben GEOINT-Information, die gemäß dieser Vereinbarung ausgetauscht oder hergestellt wird, nicht an eine Drittpartei zu verkaufen, noch das Anrecht darauf zu übertragen oder sie zugänglich zu machen oder den Besitz davon und von damit verbundenen Materialien bzw. Ausrüstung zu übertragen, außer in Übereinstimmung mit einer Durchführungsvereinbarung oder wenn sonst eine schriftliche Ermächtigung von der bereitstellenden Partei vorliegt.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2014
Dokumentnummer
NOR40112655