Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 01.01.2010 — BGBl. III Nr. 129/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.01.2010 BGBl. III Nr. 129/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Militärische Geoinformationen (USA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 129 aus 2009,

Typ

Vertrag – USA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. III Nr. 129/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

ARTIKEL römisch sechs

VERKAUF UND WEITERGABE AN DRITTPARTEIEN

Die Parteien haben GEOINT-Information, die gemäß dieser Vereinbarung ausgetauscht oder hergestellt wird, nicht an eine Drittpartei zu verkaufen, noch das Anrecht darauf zu übertragen oder sie zugänglich zu machen oder den Besitz davon und von damit verbundenen Materialien bzw. Ausrüstung zu übertragen, außer in Übereinstimmung mit einer Durchführungsvereinbarung oder wenn sonst eine schriftliche Ermächtigung von der bereitstellenden Partei vorliegt.

Im RIS seit

13.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2014

Gesetzesnummer

20006584

Dokumentnummer

NOR40112655