Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Militärische Geoinformationen (USA)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 129/2009Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 129 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
ARTIKEL VIIARTIKEL römisch sieben
BESUCH VON EINRICHTUNGEN
7.1. Jede der beiden Parteien hat bei ihren Stellen und Einrichtungen Besuche durch Personen zu gestatten, wenn sie von der anderen Partei dazu ermächtigt sind und alle erforderlichen Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen haben, und dies für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlich ist.
7.2. Alle Besucher müssen sich an die Sicherheitsvorschriften der Gastgeberpartei halten. Alle den Besuchern bekanntgegebenen oder zugänglich gemachten Informationen haben so behandelt zu werden als wären sie der anderen Partei zur Verfügung gestellt worden und unterliegen den Bestimmungen dieser Vereinbarung.
7.3. Anträge für den Besuch von Personen der einen Partei einer Einrichtung der anderen Partei sind durch offizielle Kanäle zu koordinieren und haben den gängigen Besuchsverfahren der Gastgeberpartei zu entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2014
Dokumentnummer
NOR40112656