Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 01.01.2010 — BGBl. III Nr. 129/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.01.2010 BGBl. III Nr. 129/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Militärische Geoinformationen (USA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 129 aus 2009,

Typ

Vertrag – USA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. III Nr. 129/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

ARTIKEL römisch sieben

BESUCH VON EINRICHTUNGEN

7.1.              Jede der beiden Parteien hat bei ihren Stellen und Einrichtungen Besuche durch Personen zu gestatten, wenn sie von der anderen Partei dazu ermächtigt sind und alle erforderlichen Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen haben, und dies für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlich ist.

7.2.              Alle Besucher müssen sich an die Sicherheitsvorschriften der Gastgeberpartei halten. Alle den Besuchern bekanntgegebenen oder zugänglich gemachten Informationen haben so behandelt zu werden als wären sie der anderen Partei zur Verfügung gestellt worden und unterliegen den Bestimmungen dieser Vereinbarung.

7.3.              Anträge für den Besuch von Personen der einen Partei einer Einrichtung der anderen Partei sind durch offizielle Kanäle zu koordinieren und haben den gängigen Besuchsverfahren der Gastgeberpartei zu entsprechen.

Im RIS seit

13.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2014

Gesetzesnummer

20006584

Dokumentnummer

NOR40112656