Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Kärnten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 443/2009 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 410/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 443 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 410 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Entgelt für Hausarbeiter
§ 6.Paragraph 6,
Personen, die nicht dem Hausbesorgergesetz unterliegen, gebührt für die Durchführung von Arbeiten im Rahmen der Normalarbeitszeit (§ 3 Arbeitszeitgesetz) ein Stundenlohn, und zwar Personen, die nicht dem Hausbesorgergesetz unterliegen, gebührt für die Durchführung von Arbeiten im Rahmen der Normalarbeitszeit (Paragraph 3, Arbeitszeitgesetz) ein Stundenlohn, und zwar
Haustechniker/innen (Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung, sofern sie im erlernten Beruf tätig sind)
mit Lehrabschlussprüfung 11,39 €
ohne Lehrabschlussprüfung 9,67 €
Hausarbeiter/innen und Hausreiniger/innen 9,38 €.
Für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen und während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr), die auftragsgemäß durchgeführt werden müssen, gebührt ein Zuschlag von 100%.
Wird eine Arbeitsbereitschaft vereinbart, gebühren pro Stunde 50% des jeweiligen Stundenlohnes.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2011
Dokumentnummer
NOR40112869