Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.2010 bis 31.12.2010 — BGBl. II Nr. 446/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.201031.12.2010 BGBl. II Nr. 446/2009 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 406/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorger/innen für Steiermark

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 406 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. II Nr. 446/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 406/2010

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Dienstleistungen nach Paragraph 4, Absatz 3, des Hausbesorgergesetzes

Paragraph 2,

Dem Hausbesorger gebührt neben dem Entgelt, das ihm aufgrund der Paragraphen 7, Absatz eins, und 12 des Hausbesorgergesetzes zugesichert ist, bei folgenden an einem Haus durchgeführten Arbeiten nachstehendes Entgelt:

  1. Ziffer eins
    Einmal noch je das einfache Entgelt:
    1. Litera a
      bei Instandsetzung, Anbringen einer Wärme- oder Schallisolierung einer Hoffassade (bzw. Hinterseite) oder Gassenfassade (bzw. Vorderseite). Bei Vorhandensein von Stiegenhausfenstern gebührt ein Zuschlag von 75%.
    2. Litera b
      bei Ausmalen des Stiegenhauses, wobei, wenn mehrere Stiegenhäuser vorhanden sind und nur einzelne davon ausgemalt werden, der auf diese entfallende aliquote Anteil gebührt. Bei Vorhandensein von Stiegenhausfenstern gebührt ein Zuschlag von 75%.
    3. Litera c
      bei Instandsetzung, Anbringen einer Wärme oder Schallisolierung der restlichen Fassaden bei Generalsanierung.
    4. Litera d
      bei Legung einer durchgehenden Steigleitung unter Verputz (je Ritze), sofern dies nicht zugleich mit dem Ausmalen des Stiegenhauses durchgeführt wird. Bei Legung einer Leitung für einzelne Stockwerke oder Stiegen gebührt der aliquote Teil.
    5. Litera e
      bei Einbau von Aufzügen (bei etwaiger Aliquotierung analog wie Litera b,).
    6. Litera f
      bei Fenstertausch bzw. Instandsetzung (bei etwaiger Aliquotierung analog wie Litera b,).
    7. Litera g
      bei Dachinstandsetzung bzw. Ausbau (bei etwaiger Aliquotierung analog wie Litera b,).
  2. Ziffer 2
    Die Auszahlung des Entgeltes für Arbeiten nach Ziffer eins, hat, wenn die Arbeiten innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten fertig gestellt wurden, nach deren Abschluss, im anderen Fall monatlich im Nachhinein akontoweise zu erfolgen.
  3. Ziffer 3
    Für die Reinigung von Müllschachträumen sowie das Auffüllen und Auswechseln der Mülltonnen sowie für die Reinigung der Mülltonnenabstellplätze gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung des unter Ziffer 4, festgelegten Stundenlohnes zu errechnen ist.
  4. Ziffer 4
    Für andere vom Hausbesorger vereinbarungsgemäß erbrachte Dienstleistungen gebührt ein Stundenlohn von 7,90 €. Dieses Entgelt ist im Nachhinein so abzurechnen, dass die im Vormonat geleisteten Arbeiten bis spätestens 10. des Folgemonats auszuzahlen sind. Dieser Stundenlohn gilt nur insoweit, als nicht für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften und in Häusern im Mindestlohntarif des Bundeseinigungsamtes, M 17/2009/XXVI/99/17, andere Entgeltsätze festgesetzt sind.
  5. Ziffer 5
    Für die Reinigung eines von den Hausparteien benützten Abortes gebührt von jeder dieser Parteien ein Entgelt von 21,90 € monatlich. Doch bleibt es den Parteien unbenommen, die Abortreinigung selbst durchzuführen. Für die Reinigung eines nicht betriebseigenen Abortes, welcher von mehreren Personen benützt wird, gebühren monatlich 43,80 €.
  6. Ziffer 6
    Für eine vereinbarte Reinigung von besonders Ekel erregenden Verschmutzungen (insbesondere Blut, Urin, Kot, Erbrochenes) innerhalb des Gebäudes gebührt pro Beseitigung ein Pauschalbetrag von 54,50 €.
  7. Ziffer 7
    Bei Betreuung von Außenanlagen (Rasenfläche, Gehsteig etc.) gebührt pro Monat ein Pauschalbetrag von 54,50 €.
  8. Ziffer 8
    Dem Entgelt nach Ziffer eins, 3, 4, 5 und 6 wird der gemäß Paragraph 8, des Hausbesorgergesetzes jeweils geltende Zuschlag dann hinzugerechnet, wenn es sich um Reinigungsarbeiten handelt.
  9. Ziffer 9
    Müssen außerordentliche Arbeiten nach Ziffer eins, 3 und 4 aus besonderen Gründen an einem Sonn- oder Feiertag durchgeführt werden, gebührt hiefür ein Zuschlag von 100%.
  10. Ziffer 10
    Für vereinbarte Anwesenheitspflicht zur Verrichtung anderer als der im Paragraph 4, Absatz eins, und 3 des Hausbesorgergesetzes genannten Dienstleistungen gebührt ein Stundenlohn von 5,55 €. An Sonn- und Feiertagen gebührt ein Zuschlag von 100%.
  11. Ziffer 11
     
    1. Litera a
      Für die Betreuung von maschinell eingerichteten Waschküchen gebührt für jede Waschmaschine samt allfälligen Zusatzgeräten ein Entgelt von monatlich 16,20 €.
    2. Litera b
      Wird vom Betreuer ein Inkasso für die Benützung dieser Einrichtungen durchgeführt, so gebührt außerdem ein Entgelt von 5% der einkassierten Summe.

Im RIS seit

13.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2011

Gesetzesnummer

20006591

Dokumentnummer

NOR40112898