Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbesorger/innen für Steiermark
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 446/2009 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 406/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 406 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Gehsteigreinigung
§ 3.Paragraph 3,
Für die Reinigung von Gehsteigen und sonstigen begehbaren und befahrbaren Flächen, für deren Reinigung eine Verpflichtung besteht, sofern sie nicht schon in die Berechnung des Entgeltes nach § 7 Abs. 5 des Hausbesorgergesetzes einbezogen ist, gebührt je Quadratmeter Gehsteigfläche bzw. Fläche die jeweils geltende vom Landeshauptmann festgesetzte Entlohnung. Für die Reinigung von Gehsteigen und sonstigen begehbaren und befahrbaren Flächen, für deren Reinigung eine Verpflichtung besteht, sofern sie nicht schon in die Berechnung des Entgeltes nach Paragraph 7, Absatz 5, des Hausbesorgergesetzes einbezogen ist, gebührt je Quadratmeter Gehsteigfläche bzw. Fläche die jeweils geltende vom Landeshauptmann festgesetzte Entlohnung.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2011
Dokumentnummer
NOR40112899