Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung des Mindestlohntarifs für Au-Pair-Kräfte
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 462/2009 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 424/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 462 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 424/2010materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2010,
Text
Naturalbezüge
§ 3.Paragraph 3,
Ist die Au-Pair-Kraft zur Inanspruchnahme einer vereinbarten Wohnung und Verpflegung nicht in der Lage (z.B. Dienstverhinderung durch Krankheit, Verzicht auf Dienstleistung während der Kündigungsfrist, bei begründetem vorzeitigen Austritt und bei unbegründeter fristloser Entlassung, Urlaub), so sind ihr/ihm diese Sachbezüge in Geld zu vergüten und zwar pro Kalendertag in Höhe eines 30stel des für die Bewertung von Sachleistungen für die Sozialversicherung festgelegten Bewertungssatzes.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2011
Dokumentnummer
NOR40113040