Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung des Mindestlohntarifs für Au-Pair-Kräfte
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 462/2009 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 424/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 462 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 424/2010materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2010,
Text
Arbeitskleidung und Sprachkurs
Arbeitskleidung ist der Au-Pair-Kraft auf Kosten des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin bei Dienstantritt in ordentlichem Zustand beizustellen. Die Reinigung ist vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin zu veranlassen bzw. sind die dafür anfallenden Kosten von ihm zu bezahlen.
Um dem Auftrag nach Vertiefung der deutschen Sprachkenntnisse einer Au-Pair-Kraft nachzukommen, hat der/die Arbeitgeber/in mindestens die Hälfte der Kosten eines Deutschkurses oder eines vergleichbaren Bildungsangebotes zu bezahlen.
Die Kosten eines vom/von der Arbeitgeber/Arbeitgeberin angeordneten Kurses zur pädagogischen Qualifizierung sind vom/von der Arbeitgeber/Arbeitgeberin zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2011
Dokumentnummer
NOR40113046