Kurztitel
Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich - Protokoll über Änderung
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 131/2009 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 26/2015Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 131 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 26 aus 2015,
Text
Artikel 2
(1) Dieses Protokoll bedarf der Annahme durch die Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften.
(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Verwahrer den Abschluss der Verfahren, die nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften für die Annahme dieses Protokolls erforderlich sind.
(3) Dieses Protokoll tritt 90 Tage nach der Notifizierung nach Absatz 2 durch den Staat, der zum Zeitpunkt der Annahme des Rechtsakts über die Erstellung dieses Protokolls durch den Rat Mitglied der Europäischen Union ist und diese Förmlichkeit als achter vornimmt, für die betreffenden acht Mitgliedstaaten in Kraft. Sollte das Übereinkommen zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht in Kraft getreten sein, so tritt dieses Protokoll für die betreffenden acht Mitgliedstaaten an dem Tag in Kraft, an dem das Übereinkommen in Kraft tritt.
(4) Jede durch einen Mitgliedstaat nach Eingang der achten Notifizierung nach Absatz 2 vorgenommene Notifizierung hat zur Folge, dass dieses Protokoll 90 Tage nach dieser späteren Notifizierung zwischen diesem Mitgliedstaat und den Mitgliedstaaten, für die das Protokoll bereits in Kraft getreten ist, in Kraft tritt.
(5) Die Mitgliedstaaten geben in das Aktennachweissystem für Zollzwecke nur Daten ein, die nach dem Inkrafttreten des Protokolls in der Ermittlungsakte erfasst wurden.