Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.01.2010 bis 31.12.2010 — BGBl. II Nr. 464/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.01.201031.12.2010 BGBl. II Nr. 464/2009 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 429/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigte Arbeitnehmer/innen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 464 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 429 aus 2010,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. II Nr. 464/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 429/2010

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Mindestlohntarif
für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigte Arbeitnehmer/innen

Geltungsbereich

Paragraph eins,

 

  1. Litera a
    Räumlich: für die Republik Österreich;
  2. Litera b
    persönlich: für Arbeitnehmer/innen, die unter den römisch eins. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes fallen und deren Arbeitgeber/innen,
    1. Ziffer eins
      die weder selbst kollektivvertragsfähig noch Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind oder
    2. Ziffer 2
      wenn diese nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird;
  3. Litera c
    fachlich: für private Bildungseinrichtungen, die die Erteilung von Unterricht über Bildungsinhalte gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, Schulorganisationsgesetz zum Gegenstand haben, sowie Einrichtungen zur politischen, sozial- und wirtschaftskundlichen Bildung, Einrichtungen zur beruflichen Weiterbildung, Einrichtungen zur Nachholung, Fortführung und Erweiterung der Schulbildung, Einrichtungen zur Aus- und Fortbildung von Erwachsenenbildner/innen, Einrichtungen, welche Bildung als Hilfe zur Lebensbewältigung anbieten, und Sprachinstitute.
    Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Mindestlohntarifes sind Einrichtungen mit künstlerischem Bildungsziel sowie Ausbildungseinrichtungen im Sinne des Paragraph 30, Berufsausbildungsgesetz und Einrichtungen, die eine ergänzende Ausbildung im Sinne des Paragraph 2 a, Absatz eins, und 2 Berufsausbildungsgesetz vermitteln (Ausbildungsverbund), sofern die Haupttätigkeit dieser Einrichtungen nicht in der Vorbereitung für die Lehrabschlussprüfung gemäß Paragraph 23, Absatz 5, Litera a, Berufsausbildungsgesetz liegt.

Schlagworte

Ausbildung, Arbeitnehmerin, Arbeitgeberin, Erwachsenenbildnerin

Im RIS seit

10.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2018

Gesetzesnummer

20006610

Dokumentnummer

NOR40113314