Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.2010 bis 31.12.2010 — BGBl. II Nr. 464/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.201031.12.2010 BGBl. II Nr. 464/2009 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 429/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigte Arbeitnehmer/innen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 464 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 429 aus 2010,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. II Nr. 464/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 429/2010

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 3,

 

  1. Ziffer eins
    Alle Arbeitnehmer/innen erhalten pro Kalenderjahr eine Weihnachts- und eine Urlaubsremuneration je in der Höhe eines Monatsentgeltes, berechnet nach dem durchschnittlichen Verdienst der letzten sechs Monate vor Fälligkeit, mit Ausnahme des Überstundenentgelts.
    Die Fälligkeit tritt bei der Weihnachtsremuneration am 1. Dezember ein, bei der Urlaubsremuneration vor Urlaubsantritt, spätestens jedoch am 1. Juni.
    Wenn ein/e Arbeitnehmer/in nach Erhalt der für das laufende Kalenderjahr gebührenden Weihnachts- oder Urlaubsremuneration sein/ihr Dienstverhältnis selbst aufkündigt, aus seinem/ihrem Dienstverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder infolge Vorliegen eines wichtigen Grundes vorzeitig entlassen wird, muss er/sie die im laufenden Kalenderjahr anteilsmäßig zu viel bezogene Weihnachts- und/oder Urlaubsremuneration auf seine/ihre ihm/ihr aus dem Dienstverhältnis zustehenden Ansprüche in Anrechnung bringen lassen.
  2. Ziffer 2
    Überstundenarbeit liegt vor, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 6, Arbeitszeitgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, zutreffen.
    Die Überstundenentlohnung besteht aus dem Grundstundenlohn und einem Zuschlag von 50%.
    Der Grundstundenlohn beträgt 1/160 (ein Einhundertsechzigstel) des Bruttogehaltes.
  3. Ziffer 3
     
    1. Litera a
      Als Berufsjahre für die Beschäftigungsgruppe 1 gelten die Zeiten, in welchen überwiegend unterrichtende oder überwiegend ausbildende Tätigkeiten ausgeübt wurden.
    2. Litera b
      Als Berufsjahre für die Beschäftigungsgruppen 2 bis 7 gelten die Zeiten der praktischen Angestelltentätigkeit.
    3. Litera c
      Die Gehaltserhöhung durch Eintritt in ein höheres Berufsjahr tritt mit dem ersten Tag desjenigen Monats in Kraft, in den der Beginn des neuen Berufsjahres fällt.
  4. Ziffer 4
    In einem Dienstverhältnis mit gemischter Tätigkeit aus den Beschäftigungsgruppen 1 einerseits und 2 bis 7 andererseits ist das Entgelt entsprechend den Tätigkeiten aliquot zu berechnen.

Schlagworte

Weihnachtsremuneration, Arbeitnehmerin

Im RIS seit

10.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2018

Gesetzesnummer

20006610

Dokumentnummer

NOR40113316