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Art. 12

Fassungen
ab 03.12.2009 — BGBl. III Nr. 137/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute03.12.2009 BGBl. III Nr. 137/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll römisch drei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 137 aus 2009,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

03.12.2009BGBl. III Nr. 137/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Artikel 12 – Vertragsbeziehungen beim Inkrafttreten dieses Protokolls

 

(1) Sind die Vertragsparteien der Genfer Abkommen auch Vertragsparteien dieses Protokolls, so finden die Abkommen so Anwendung, wie sie durch das Protokoll ergänzt sind.

(2) Ist eine der am Konflikt beteiligten Parteien nicht durch dieses Protokoll gebunden, so bleiben dessen Vertragsparteien in ihren gegenseitigen Beziehungen durch das Protokoll gebunden. Sie sind durch das Protokoll auch gegenüber jeder nicht durch das Protokoll gebundenen Partei gebunden, wenn diese dessen Bestimmungen annimmt und anwendet.

Im RIS seit

12.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2012

Gesetzesnummer

20006628

Dokumentnummer

NOR40113692