Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III)Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll römisch drei)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 137/2009Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 137 aus 2009,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 12 – Vertragsbeziehungen beim Inkrafttreten dieses Protokolls |
(1) Sind die Vertragsparteien der Genfer Abkommen auch Vertragsparteien dieses Protokolls, so finden die Abkommen so Anwendung, wie sie durch das Protokoll ergänzt sind.
(2) Ist eine der am Konflikt beteiligten Parteien nicht durch dieses Protokoll gebunden, so bleiben dessen Vertragsparteien in ihren gegenseitigen Beziehungen durch das Protokoll gebunden. Sie sind durch das Protokoll auch gegenüber jeder nicht durch das Protokoll gebundenen Partei gebunden, wenn diese dessen Bestimmungen annimmt und anwendet.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2012
Dokumentnummer
NOR40113692