Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III)Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll römisch drei)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 137/2009Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 137 aus 2009,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
(1) Jede Hohe Vertragspartei kann Änderungen dieses Protokolls vorschlagen. Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlags wird dem Verwahrer mitgeteilt; dieser beschließt nach Konsultierung aller Hohen Vertragsparteien, des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz und der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften, ob eine Konferenz zur Prüfung des Änderungsvorschlags einberufen werden soll.
(2) Der Verwahrer lädt zu dieser Konferenz alle Hohen Vertragsparteien sowie die Vertragsparteien der Genfer Abkommen ein, gleichviel ob sie dieses Protokoll unterzeichnet haben oder nicht.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2012
Dokumentnummer
NOR40113693