Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 03.12.2009 — BGBl. III Nr. 137/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute03.12.2009 BGBl. III Nr. 137/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll römisch drei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 137 aus 2009,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

03.12.2009BGBl. III Nr. 137/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Artikel 14 – Kündigung

 

(1) Kündigt eine Hohe Vertragspartei dieses Protokoll, so wird die Kündigung erst ein Jahr nach Eingang der Kündigungsurkunde wirksam. Ist jedoch bei Ablauf dieses Jahres für die kündigende Vertragspartei die Situation eines bewaffneten Konflikts oder einer Besetzung eingetreten, so bleibt die Kündigung bis zum Ende des bewaffneten Konflikts oder der Besetzung unwirksam.

(2) Die Kündigung wird dem Verwahrer schriftlich notifiziert; dieser übermittelt sie allen Hohen Vertragsparteien.

(3) Die Kündigung wird nur in Bezug auf die kündigende Vertragspartei wirksam.

(4) Eine Kündigung nach Absatz 1 berührt nicht die wegen des bewaffneten Konflikts oder der Besetzung von der kündigenden Vertragspartei nach diesem Protokoll bereits eingegangenen Verpflichtungen in Bezug auf eine vor dem Wirksamwerden der Kündigung begangene Handlung.

Im RIS seit

12.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2012

Gesetzesnummer

20006628

Dokumentnummer

NOR40113694