Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III)Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll römisch drei)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 137/2009Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 137 aus 2009,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 15 – Notifikationen |
Der Verwahrer unterrichtet die Hohen Vertragsparteien sowie die Vertragsparteien der Genfer Abkommen, gleichviel ob sie dieses Protokoll unterzeichnet haben oder nicht,
von den Unterzeichnungen dieses Protokolls und der Hinterlegung von Ratifikations- und Beitrittsurkunden nach den Artikeln 8, 9 und 10,
vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Artikel 11, und zwar innerhalb von zehn Tagen nach diesem Inkrafttreten,
von den nach Artikel 13 eingegangenen Mitteilungen,
von den Kündigungen nach Artikel 14.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2012
Dokumentnummer
NOR40113695