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§ 29 EU-PolKG

Fassungen
ab 15.11.2020 — BGBl. I Nr. 117/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 29 heute15.11.2020 § → § BGBl. I Nr. 117/2020
§ 2901.01.201014.11.2020 BGBl. I Nr. 132/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EU – Polizeikooperationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

15.11.2020BGBl. I Nr. 117/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EU-PolKG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Befugnisse auf fremdem Hoheitsgebiet

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Den Organen von Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten sowie dem Statutspersonal im Sinne des Artikel 2, Ziffer 15, der Frontex-VO kommen in den Fällen des Paragraph 28, im Zuge ihres Einsatzes dieselben Befugnisse und Verantwortlichkeiten zu wie österreichischen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Sie werden in Bezug auf Straftaten, die sie begehen oder die ihnen gegenüber begangen werden, wie österreichische Beamte behandelt.
  2. Absatz 2,Die Organe von Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten sowie dem Statutspersonal im Sinne des Artikel 2, Ziffer 15, der Frontex-VO sind berechtigt,
    1. Ziffer eins
      ihre Uniform zu tragen;
    2. Ziffer 2
      ihre Dienstwaffen, Munition sowie sonstige Ausrüstungsgegenstände mitzuführen, es sei denn, die Sicherheitsbehörde verfügt im Einzelfall anderes;
    3. Ziffer 3
      mit einem gültigen mit Lichtbild und Unterschrift versehenen Dienstausweis nach Österreich einzureisen und sich so lange aufzuhalten, wie es für die Durchführung des Einsatzes notwendig ist;
    4. Ziffer 4
      beim grenzüberschreitenden Einsatz Dienstkraftfahrzeuge zu benutzen;
    5. Ziffer 5
      die notwendigen technischen Mittel zu verwenden, die zur Aufgabenerfüllung notwendig sind.
  3. Absatz 3,Absatz 2, gilt auch für die Teilnahme an gemeinsamen Schulungen und Einsatzübungen.
  4. Absatz 4,Die eingesetzten Fahrzeuge sind hinsichtlich der Befreiung von Verkehrsverboten und Verkehrsbeschränkungen den Fahrzeugen der österreichischen Sicherheitsbehörden gleichgestellt.
  5. Absatz 5,Die österreichischen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, ihre Uniformen, Dienstwaffen, Munition, sonstige Zwangsmittel, Transportmittel und sonstige für den Einsatz notwendige Ausrüstungsgegenstände zu dem Einsatz, zu dem sie zur Unterstützung entsandt wurden, mitzunehmen, sofern dies nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates zulässig ist und bindendes Völkerrecht dem nicht entgegen steht.

Im RIS seit

16.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2020

Gesetzesnummer

20006630

Dokumentnummer

NOR40226989