Rechtstracker.at

Anl. 2

Fassungen
ab 01.01.2010 — BGBl. III Nr. 135/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 2 heute01.01.2010 BGBl. III Nr. 135/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Vietnam)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 135 aus 2009,

Typ

Vertrag – Vietnam

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. III Nr. 135/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Annex

Zu Artikel 7:

a) Einer Bauausführung oder Montage dürfen in dem Vertragsstaat, in dem sich die Betriebstätte befindet, nur solche Gewinne zugerechnet werden, die ein Ergebnis dieser Tätigkeiten selbst sind. Werden im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten oder davon unabhängig vom Hauptsitz oder einer anderen Betriebstätte des Unternehmens oder einer dritten Person Maschinen oder Anlagen geliefert, so wird der Wert dieser Lieferungen den Einkünften der Bauausführung oder Montage nicht zugerechnet.

b) Einkünfte, die auf Planungs-, Projektierungs-, Konstruktions- oder Forschungsarbeiten sowie technische Dienstleistungen entfallen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in diesem Staat erbringt und die im Zusammenhang mit einer im anderen Vertragsstaat unterhaltenen Betriebstätte stehen, werden dieser Betriebstätte nicht zugerechnet.

Schlagworte

Planungsarbeit, Projektierungsarbeit, Konstruktionsarbeit

Im RIS seit

29.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2025

Gesetzesnummer

20006631

Dokumentnummer

NOR40113930