Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Vietnam)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 135/2009Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 135 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 14
SELBSTÄNDIGE ARBEIT
(1)Absatz eins,Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus einer sonstigen selbständigen Tätigkeit bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, ausgenommen unter den folgenden Umständen, bei denen diese Einkünfte auch im anderen Vertragsstaat besteuert werden dürfen:
Wenn sie im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich über eine feste Einrichtung verfügt; die Einkünfte dürfen jedoch in diesem Fall nur insoweit im anderen Vertragsstaat besteuert werden, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können; oder
wenn sie sich im anderen Vertragsstaat insgesamt 183 Tage oder länger während des betreffenden Steuerjahres aufhält; die Einkünfte dürfen jedoch in diesem Fall nur insoweit im anderen Vertragsstaat besteuert werden, als sie für die in diesem Vertragsstaat ausgeübte Tätigkeiten bezogen werden.
(2)Absatz 2,Der Ausdruck „freier Beruf“ umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2025
Dokumentnummer
NOR40113913